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Rechtsänderungen – Stand 19.10.2026

Familie und Kinderbetreuung

Seit 17.10.2026 schließt Grundversorgung die Familienbeihilfe grundsätzlich aus; ausgenommen sind Personen mit einem erheblich behinderten Kind (§ 8 Abs. 5 FLAG). Die Novelle erleichtert den Zugang für subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene. Beim Kinderbetreuungsgeld gelten die geänderten Statusvoraussetzungen rückwirkend ab 12.06.2026 beziehungsweise 01.07.2026; weitere Anspruchsvoraussetzungen bleiben zu prüfen.

Automatisierte Bescheide

Automatisierte Erledigungen benötigen eine entsprechende Rechtsgrundlage und müssen als solche gekennzeichnet und amtssigniert sein. Gegen Bescheide nach §§ 57a/57b AVG ist binnen zwei Wochen bei der erlassenden Behörde Vorstellung möglich; dadurch tritt der Bescheid außer Kraft. Das gilt nicht pauschal für jede Bescheidart oder Strafverfügung.

Verwaltungsstrafen

Anonymverfügungen: Zahlung binnen vier Wochen nach Ausfertigung. Organstrafverfügungen mit Zahlungsaufforderung: zwei Wochen ab Ablauf des Übergabe- oder Hinterlegungstages. Maßgeblich sind Kontogutschrift und richtige Identifikationsnummer. Neue Zahlungsinformationen umfassen QR-Codes. Verspätete Zahlungen verhindern die Verfolgung nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 49a Abs. 9 und 50 Abs. 7 VStG.

Gilt bundesweit. Zuständigkeit: Familienbeihilfe beim Finanzamt Österreich, Kinderbetreuungsgeld beim zuständigen Krankenversicherungsträger. Einzelfall und Rechtsmittelbelehrung prüfen.

RIS · BGBl. I Nr. 84/2026 · RIS · BGBl. I Nr. 86/2026

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